Satzung
Die Satzung im PDF-Format
§ 1
Name, Sitz, Gerichtsstand
1. Der Verein trägt den Namen“ Städtepartnerschaftsverein Schneeberg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 08289 Schneeberg, Schulgasse 9.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins sind die Förderung und Pflege der städtepartnerschaftlichen Beziehungen und freundschaftlichen Verbindungen zwischen den Partnerstädten (Anlage 1). Mit der Unterstützung, Organisation und Durchführung von zwischenmenschlichen Begegnungen, der Pflege von persönlichen Freundschaften und Beziehungen zu Personen in den Partnerstädten soll das nationale und internationale Zusammengehörigkeitsgefühl im Zeichen des europäischen Geistes gestärkt und gefestigt werden.
3. Auf die Förderung des Jugendaustausches sowie auf die Einbindung der Schulen und Vereine ist ein besonderes Augenmerk zu richten.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
6. Der Verein kooperiert eng mit der Stadtverwaltung Schneeberg.
§ 3
Ordentliche Mitglieder
1. Mitglied des Vereins können werden natürliche Personen, ab Vollendung des 14. Lebensjahres, die sich mit den Zielen und Zwecken des Vereins verbunden fühlen.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
§ 4
Fördernde Mitglieder
Natürliche oder juristische Personen, die den Städtepartnerschaftsverein e.V. ideell oder finanziell zu unterstützen bereit sind, können fördernde Mitglieder werden. Die Mitgliedschaft ist beim Vorsitzenden des Städtepartnerschaftsvereins schriftlich zu erklären. Über die Mitgliedschaft beschließt der Vorstand.
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§ 5
Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um die Pflege der städtepartnerschaftlichen Beziehungen besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Der Vorschlag für eine Ehrenmitgliedschaft muss innerhalb des Vorstandes einstimmig beschlossen werden. Die Ernennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt zur nächsten Mitgliederversammlung oder zu besonderen Anlässen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) bei säumiger Beitragszahlung. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, im Städtepartnerschaftsverein aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Städtepartnerschaftsvereins Schneeberg zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen der Städtepartnerschaft durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 8
Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1. Ordentliche Mitglieder zahlen bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr. Der Jahresmitgliedsbeitrag wird fällig am 15.02. eines jeden Jahres.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Beitragsordnung (Anlage 2) und wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 10
Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes,
d) die Aufnahme neuer ordentlicher und fördernder Mitglieder.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Mitarbeiter für Öffentlichkeitsarbeit und zwei Beisitzern.
3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Voraussetzung für die Wahl in den Vorstand ist die Mitgliedschaft im Verein. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
§ 11
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 3,
d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
g) die Festsetzung der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge und der Zahlungsart.
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im I. Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder eine Änderung der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen.
8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 12
Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schneeberg, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde nach den Bestimmungen der Abgabenordnung § 52 zu verwenden hat.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 13
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 30. Mai 2018 beschlossen.
Schneeberg, d. 30. Mai 2018